
§ 1 Zweck des Vereins
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes
b) Teilnahme an vereinsinternen und –externen Turnieren
c) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen
§ 2 Name, Sitz und Farben des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Langenfelder Tennis-Club 76 e.V.“ und hat seinen Sitz in Langenfeld. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Langenfeld eingetragen.
2. Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Rechtsgrundlage, Spielordnung
1. Die Rechtsgrundlage des Vereins ist in dieser Satzung festgelegt.
2. Die Finanzordnung und die Jugendordnung des Langenfelder Tennis-Club 76 e.V. sind Bestandteile dieser Satzung. Diese Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und/oder abgeändert.
§ 4 Mitgliedschaft
4. Ordentlich Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebens-jahr vollendet haben. Sie üben den Tennissport aktiv aus.
5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Le-bensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Passive und fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst im Verein nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Alle aktive Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Spielordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
d) die Anordnungen der Organe des Langenfelder Tennis-Club zu befolgen und die für den Spielbetrieb festgesetzte Ordnung zu beachten,
e) nicht gegen die Bestimmungen des Vereinsrechts zu verstoßen,
f) in allen Rechtsangelegenheiten ausschließlich die vorgesehenen Organe anzurufen und sich ihrer Entscheidung zu unterwerfen.
6. Bei Verstößen gegen die Pflichten aus § 5 Abs. 5 kann der Vorstand gegen das Mitglied folgende Dis-
ziplinarmaßnahmen verhängen:
- Verwarnungen
- Geldbußen bis 50 Euro
- Ausschlüsse von der Benutzung der Vereinseinrichtungen bis zu 4 Wochen
- Spielsperre bis zu 4 Wochen
Vor der Verhängung der Disziplinarmaßnahme ist der Betroffene zu hören. Nach der Verhängung der Disziplinarmaßnahme durch den Vorstand kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Ältestenrat Berufung einlegen. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Jugendliche benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
2. a) Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand ist dem Vorstand schriftlich bis zum 31.1. zu erklären und wird dann für das laufende Geschäftsjahr wirksam.
b) Der Übertritt vom passiven in den aktiven Mitgliederstand ist schriftlich bis zum 31.1. zu beantragen. Über die Umwandlung entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Die Mitgliedschaft endet:
b) durch Tod,
c) durch Austritt,
d) durch Ausschluss.
4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Eine Kündigung bis zum 30.11. ist für das nächste Geschäftsjahr wirksam. Ein Beitrag für das folgende Jahr ist dann nicht mehr zu erheben. Bei Kündigung nach diesem Termin ist der Jahresbeitrag fällig.
5. Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung der Beiträge und Gebühren mehr als 3 Monate im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des
c) Vereins,
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
e) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
f) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss des Gesamtvorstandes kann Berufung beim Ältestenrat eingelegt werden, der über Widerruf oder Bestätigung des Ausschlusses beschließt.
7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist vom 1.Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
8. Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Sonderbeiträge
1. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.1. eines jeden Jahres im voraus zu entrichten. Bis zur Neufestsetzung gilt der jeweilige Vorjahresbeitrag. Eine Teilnahme am Spielbetrieb ist erst nach Begleichung des Beitrages möglich. Der Jahresbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird (in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 2 und 4.) Der Jahresbeitrag wird auf einer Mitgliederversammlung für jedes Jahr neu festgesetzt. Er beträgt für:
a)1)jugendliche Mitglieder 30%
a)2) jugendliche Mitglieder bis einschl. 9 Jahre,
bei Teilnahme am Trainingsbetrieb und
Mitgliedschaft eines Elternteils ohne Beitrag
a)3) jugendliche Mitglieder bis einschl. 9 Jahre
bei Teilnahme am Trainingsbetrieb ohne
Mitgliedschaft eines Elternteils 10 %
b) Studenten, Schüler, Auszubildende, Wehr- und
Zivildienstleistende über 18 Jahre bis einschl.
27 Jahre 50 %
c) aktive Mitglieder 100%
d) passive Mitglieder 20%
e) Ehepaare 170%
f) Ehepaare mit Kindern wie unter a + b 200%
g) fördernde Mitglieder 25%
des von der Mitgliederversammlung festgelegten ordentlichen Jahresbeitrages.
2. Zum Zwecke des Aufbaues und des Erhaltes der Spielanlagen können von der Mitgliederversammlung Sonderbeiträge beschlossen werden. Diese Sonderbeiträge können in Form von Dienstleistungen (Mitarbeit bei Aufbau der Plätze, etc.) oder als finanzielle Beiträge beschlossen werden. Wird der beschlossene Sonderbeitrag durch einige Mitglieder nicht in Dienstleistungsform erbracht, so muss er durch finanzielle Beiträge abgelöst werden. Die Höhe der Ablösungssumme bestimmt ebenfalls die Mitgliederversammlung.
3. Um Geldmittel zur Errichtung der Spielanlagen zu beschaffen, wird die Möglichkeit vorgesehen, durch eine einmalige Zahlung Beitragsfreiheit zu erreichen. Die Höhe dieses einmaligen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Zahl der beitragsfreien Mitglieder (einschl. evtl. Ehrenmitglieder) darf 10% aller aktiven Mitglieder nicht übersteigen.
4. Zum Zwecke der Mitgliederwerbung oder aus einem anderen wichtigen Grund kann der Vorstand für einen begrenzten Zeitraum Beitragsleistungen stunden oder reduzieren.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Ältestenrat
3. die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden und Schriftführer
c) dem Schatzmeister
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
f) dem technischen Wart
2. Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus allen Vorstandsmitgliedern 1. a-f
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, die von ihrer Bedeutung her nicht vom Gesamtvorstand beraten werden müssen. Der Gesamtvorstand wird über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend informiert.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
6. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als Euro 500 belastet, ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, selbständig befugt. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis Euro 1250 der geschäftsführende Vorstand. Der Abschluss von Rechtsgeschäften mit mehr als Euro 1250 und von Dienstverträgen bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Sollten die Ausgaben des Haushaltsplanes unvorhergesehen um mehr als Euro 5.000 überschritten werden, so ist die Mitgliederversammlung für die Genehmigung der Überschreitung zuständig.
7. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes. Ist on-line-banking vereinbart, erstellt der Schatzmeister die elektronische Zahlungsanweisung. Statt der Zweitunterschrift geht der dazugehörige Kontoauszug nicht an den Schatzmeister, sondern an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
8. Der Spielbetrieb der Jugend untersteht dem Jugendwart. Er wird auf einer besonders einberufenen Jugendversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmannes bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
11. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar:
a, c, und e ( § 9 Abs. 1) in den Kalenderjahren mit ungeraden Zahlen,
b, d, und f ( § 9 Abs. 1) in den Kalenderjahren mit geraden Zahlen.
Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
§ 10 Der Ältestenrat
1. Dem Ältestenrat gehören der 1. Vorsitzende und 4 weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählte Vereinsmitglieder an, die möglichst das 45. Lebensjahr erreicht haben sollten.
2. Der Ältestenrat ist zuständig als
a) Berufungsinstanz für vom Gesamtvorstand ausgeschlossene Mitglieder,
b) Kommission in Disziplinarangelegenheiten,
c) Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten.
Er ist ferner für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig
3. Der Ältestenrat kann von jedem Mitglied angerufen werden.
4. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 9 Abs. 9. entsprechend.
5. Bei Ausscheiden eines der vier Mitglieder des Ältestenrates ernennt der Ältestenrat einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliederbe- schlussfähig.
7. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Ältestenrates.
2. Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr, wobei versetzt pro Jahr ein Kassenprüfer gewählt wird; eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes, des Ältestenrates und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
§ 15 Vermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich im Interesse des Vereins verwendet.
2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Interessen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 16 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
12. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3. Das Restvermögen fällt an die Stadt Langenfeld und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 17 Anerkennung
Durch seinen Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung an.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 6. März 2006 beschlossen.
Eingearbeitete Änderung nach Beschlussfassung: § 3 Abs. 2 (Jahr 2006), § 7 Abs. (1) und (4) (Jahr 2007)